Der Veranstalter führt Ausweiskontrollen am Einlass durch und akzeptiert keine Übertragungen der Aufsichtspflicht!
Der Aufenthalt ist wie folgt geregelt:
bis 16 Jahre in Begleitung eines Elternteils => bis maximal 22 Uhr
bis 18 Jahre => bis maximal 24 Uhr
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen
Wann die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von Kindern und Jugendlichen erlaubt ist, regelt § 5 JSchG. Unter “Tanzveranstaltungen” sind dabei nur solche Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Tanz im Mittelpunkt steht (z.B.Faschingsball). Wenn bei einem Rockkonzert nebenbei auch der eine oder andere Fan mithüpft, wird aus dem Konzert nicht automatisch eine “Tanzveranstaltung”.
1.) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet werden.
Ausnahmen:
Wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient, darf die Anwesenheit
- Kindern bis 22 Uhr und
- Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Jugendschutz genehmigen.
2.) Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen durch Jugendliche über 16 Jahre
Jugendlichen über 16 Jahren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen im Sinne des Jugendschutz genehmigen. Zu beachten ist, dass der Veranstalter vom Jugendlichen nicht (mehr) den Personalausweis als Pfand verlangen darf (siehe hier).
Alkohol auf Veranstaltungen
Wann Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit Alkohol konsumieren dürfen, ist in § 9 JSchG geregelt. Diese Vorschrift gilt auch für Alkohol auf Veranstaltungen, jedenfalls wenn diese öffentlich sind.
1.) Alkohol auf Veranstaltungen an Minderjährige
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Ausnahme:
Befinden sich Jugendliche (nicht Kinder!) in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, dann dürfen diesen Jugendlichen alkoholische Getränke verzehren und angeboten bekommen, solange es sich nicht um Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, enthalten (z.B. Bier).
2.) Jugendliche über 16 Jahre
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Jugendliche alkoholische Getränke verzehren und angeboten bekommen, solange es sich nicht um Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, enthalten (z.B. Bier).
3.) Alkohol aus Automaten
In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.
Ausnahme:
Alkoholische Getränke (kein Branntwein) in Automaten sind zulässig, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel dürfen auch im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht angeboten werden (siehe § 20 Nr. 1 GastG).
4.) Besonderheiten bei „Alkopops“
Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis “Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.